Allgemeine Vermittlungs- und Geschäftsbedingungen (AGB) – Stand: Februar 2018

I. Allgemeines

§ 1 Geltung

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, für alle Dienstleistungen der flexilus GmbH. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.
  2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die AGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren.
  3. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

§ 2 Schriftform, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges

  1. Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
  2. Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
  3. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
  4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ist Freiburg im Breisgau, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; nach unserer Wahl auch der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel und Scheckverfahren.
  5. Erfüllungsort ist, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderweitig vereinbart, Freiburg im Breisgau.
  6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen den Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird.

 

§ 3 Geheimhaltung

Beide Parteien sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Informationen, die der jeweils anderen Partei bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne das dies die jeweilige Partei zu vertreten hat, oder die der jeweiligen Partei von einem Dritten rechtmäßiger Weise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder die von der jeweiligen Partei nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder die von der anderen Partei zur Bekanntmachung schriftlich frei gegeben worden sind.

II. Besondere Bestimmungen Werkvertrag

Für alle Werkleistungen der flexilus GmbH gelten insbesondere die folgenden Bedingungen:

§ 1 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Nach Bestellung des Auftraggebers kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 2 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Porto-, Zoll- und Versicherungskosten; diese Positionen werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.
  4. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen in Höhe des erbrachten Leistungswertes zu verlangen.
  5. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen oder auch durch die Einführung von gesetzlichen Mindestlöhnen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 3 Leistungszeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Vereinbarte Fristen und Termine gelten stets als ungefähr und sind grundsätzlich unverbindlich, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Leistungszeit wird vom Tag der Auftragsbestätigung bis zur Abnahme bzw. zur Fertigstellungsanzeige berechnet. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins sind wir ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des Auftraggebers verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Leistung innerhalb einer angemessenen Frist auszuführen. Mit Ablauf dieser Frist kommen wir Verzug.
  2. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere
    behalten wir uns vor, unsere weitere Leistung zurück zu halten, wenn der Auftraggeber Rechnungen für bereits erbrachte Teilleistungen nicht leistet.
  3. Alle unsere Leistungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dieser Vorbehalt gilt nicht für kurzfristige Lieferstörungen sowie für Fälle, in denen wir eine Nichtbelieferung zu vertreten haben. Er greift mithin nur in den Fällen, in denen wir trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes die Lieferung unverschuldet nicht erhalten können. Wir werden den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich in Kenntnis setzen. Ggf. diesbezüglich bereits geleistete Zahlungen des Auftraggebers werden umgehend erstattet.
  4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, unsere Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die uns die rechtzeitige Leistung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen, den Nachweis darüber haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder beim Unterlieferanten eintreten. Der Auftraggeber kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Auftraggeber vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie vorstehend ausgeführt, eintritt.

§ 4 Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von uns erstellte Werk nach entsprechender Aufforderung kurzfristig, spätestens binnen 10 Werktagen, durch schriftliche Erklärung abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen dieser Frist Mängel schriftlich rügt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 5 Nutzungsrechte

  1. Der Auftraggeber erhält das Eigentum an allen nach dem Vertrag von uns dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen, Datenträger und Dokumentationen
  2. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderweitig vereinbart, räumen wir dem Auftraggeber an den schutzfähigen Leistungsergebnissen, die im Rahmen des Vertrages erstellt wurden, ein einfaches, nicht übertragbares, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht umfasst alle zum Zeitpunkt der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bekannten und unbekannten Nutzungsarten.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Von uns an den Auftraggeber übergebene Leistungsgegenstände bleiben bis zum vollständigen Ausgleich der uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,
    darf der Auftraggeber über diese Gegenstände weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie nicht von Dritten
    zu tragen sind.

 

§ 7 Gewährleistung

  1. Bei begründeter Mängelrüge kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Schließen wir die Mängelbehebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich ab, kann uns der Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Gelingt die Nacherfüllung in dieser Frist nicht, stehen dem, Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu § 8.
  2. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz oder Aufwendungsersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu § 8.
  3. Angaben zum Gegenstand der Leistung sind keine Garantien für die Beschaffenheit der Waren, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme.
  5. Werden uns vom Auftraggeber Materialien oder Ähnliches zur Fertigung des Werkes gestellt, sind deren Eigenschaften nicht Bestandteil unserer Qualitätssicherung. Eine diesbezügliche Gewährleistung unsererseits ist ausgeschlossen.

 

§ 8 Haftung

  1. In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungssatz verpflichtet ist, haften wir wie folgt: Für Sach- und Vermögensschäden bis zu maximal dem Betrag, der durch unsere bestehende Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt ist (7.500.000,- EUR für Personen-, Sach- und Produktvermögensschäden, 1.000.000,- EUR für Vermögensschäden). Unsere Haftung steht unter der Bedingung einer entsprechenden Deckungsbestätigung der Versicherung.
  2. Die Haftungsbeschränkung des Absatzes 1 gilt nicht bei einer Haftung für Beschaffenheits- oder Haftbarkeitsgarantien, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit
    das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (=Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist jedoch insoweit außer in den Fällen von Satz 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
  4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 9 Schutzrechte Dritter

  1. Bei Anfertigung nach Angaben, Zeichnungen oder Entwürfen des Auftraggebers ist dieser dafür verantwortlich, dass keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Rechtsverhältnis zum Auftraggeber ist unsere Haftung ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und uns sämtliche notwendigen Kosten zu ersetzen, die uns im Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
  2. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, sind wir verpflichtet, die Leistung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden „Schutzrechte“) zu erbringen. Wir
    werden den Auftraggeber gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines Schutzrechts durch unsere Leistung hergeleitet werden. Wir übernehmen dem Auftraggeber gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeiträge, sofern der Auftraggeber uns von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt, die behauptete Schutzrechtverletzung nicht anerkannt hat und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich
    etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder uns überlässt oder nur Einvernehmen mit uns führt. Stellt der Auftraggeber die Nutzung unserer Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Sind gegen den Auftraggeber Ansprüche gemäß Absatz 1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, können wir auf unsere Kosten unsere Leistung in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jeder Vertragspartner den Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall haften wir dem Auftraggeber für den ihm durch die Kündigung entstehenden Schaden nach Maßgabe § 8. Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen uns ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

III. Besondere Bestimmungen Dienstvertrag

Für alle Dienstleistungen der flexilus GmbH gelten insbesondere die folgenden Bedingungen:

§ 1 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Nach Bestellung des Auftraggebers kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 2 Preise- Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung für die von uns zu erbringende Leistung wird im Einzelvertrag geregelt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen oder auch durch die Einführung von gesetzlichen Mindestlöhnen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 3 Leistungserbringung, Zeitplan

  1. Wir erbringen die Dienstleistung nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
  2. Verzögert ein Streik, höhere Gewalt oder ein sonstiges Ereignis, auf das wir keinen Einfluss haben, die Leistungserbringung, so verschiebt sich ein vertraglich vereinbarter Termin zur Leistungserbringung entsprechend. Die vertraglichen Leistungspflichten bleiben im Übrigen unberührt. Die Regelung in II.§3.5 gilt entsprechend.
  3. Verändert sich der Arbeitsaufwand für die Erbringung der im Einzelvertrag spezifizierten Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben und die bei Vertragsabschluss auch für uns nicht vorhersehbar waren, steht uns ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung zu. Die Höhe der Anpassung der Vergütung werden wir mit dem Auftraggeber verhandeln. Erfolgt hierbei keine Einigung, gilt eine übliche Vergütung für die erbrachten oder zu erbringenden Mehrleistungen als vereinbart.

 

§ 4 Nutzungsrechte

  1. Der Auftraggeber erhält das Eigentum an allen nach dem Vertrag von uns dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen, Datenträgern und Dokumentationen.
  2. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderweitig vereinbart, räumen wir dem Auftraggeber an den schutzfähigen Leistungsergebnissen, die im Rahmen des Vertrages erstellt wurden, ein einfaches, nicht übertragbares, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht umfasst alle zum Zeitpunkt der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bekannten und unbekannten Nutzungsarten.

 

§ 5 Gewährleistung, Haftung

Wir gewährleisten die Erbringung der von uns übernommenen Leistungen gemäß den vertraglichen Absprachen sowie nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln der Technik. Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen, insbesondere schulden wir nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolges. Für Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gilt II. § 8 entsprechend.

§ 6 Schutzrechte Dritter

Die Regelungen zu II. §9 gelten entsprechend.

§ 7 Vertragsdauer, Kündigung

  1. Die Vertragsdauer sowie die Kündigungsfristen werden im jeweiligen Vertrag geregelt.
  2. Bei einer Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber erhalten wir die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens unsererseits,
    entfällt die Vergütung für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn ohne Interesse sind.
  3. Kündigen wir den Vertrag aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, ist der Auftraggeber uns zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertrages entstandenen Schadens verpflichtet.